Transparenz bis ins Detail
Neues in Sachen Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
Das Jahr 2012 bringt für den Vertreiber von Fischerzeugnissen eine ganze Reihe von Änderungen. Während die Pflichtangabe zum Zeitpunkt des Fanges (bei Fischereierzeugnissen) beziehungsweise zum Zeitpunkt der Entnahme (bei Aquakulturerzeugnissen) wie ein Damoklesschwert über der Frischfischtheke hängt, sind drei neue Vorgaben zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit bereits beschlossen und müssen seit 1. Januar 2012 umgesetzt werden.
Wissenschaftlicher Name
Neben der offiziellen deutschen Handelsbezeichnung, der Produktionsmethode und dem Fanggebiet muss künftig auch der wissenschaftliche (lateinische) Name der Art bei der Abgabe an den Endverbraucher angegeben werden.
Auftauhinweis
Tiefkühlprodukte, die vor dem Verkauf getaut und somit als frisches Produkt in der Bedientheke gehandelt werden, müssen künftig mit dem Hinweis „aufgetaut“ gekennzeichnet sein.
Identifizierungs-Nummer
Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse müssen in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Fang bzw. Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein. Welche Ausnahmen es beim Auftauhinweis bzw. der Identifizierungsnummer gibt und wie die Angaben zu erfolgen haben, lesen Sie in der Januar-Ausgabe vom
FischMagazin.





